Mit der großen Verbreitung von Smartphones und der damit einhergehenden Nutzung des Internets von unterwegs haben mobile Anwendungen einen stark ansteigenden Anteil am ohnehin wachsenden E-Commerce-Markt. Aber Vorsicht: Der M-Commerce ist für Shopbetreiber leider nicht nur ein Segen. So gelten für mobile Websiten und Applikationen die gleichen Regeln wie im traditionellen Online-Handel auch.
Erste Urteile zeigen ganz klar, dass die Rechtsprechung nicht gewillt ist, z. B. den geringeren Platz auf einem Smartphone-Bildschirm zu honorieren. Alle rechtlichen Pflichten müssen auch hier erfüllt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 16.06.2009, 4 U 51/09).
Welche Angabe- und Hinweispflichten beachtet werden müssen, zeigt der aktuelle Rechtstipp von RA Rolf Becker. Er ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
Seinen Rechtstipp zum Thema Werbung auf Smartphones können Sie HIER kostenlos herunterladen (PDF).