Neues Widerrufsrecht: Worauf Shopbetreiber achten sollten

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Seit dem 4. August gilt das neue Widerrufsrecht in Deutschland. Jeder Shopbetreiber sollte rechtzeitig seine Widerrufsbelehrung anpassen und die dann neuen gesetzlichen Muster verwenden. Trusted-Shops hat ein Dokument erstellt mit den neuen Mustern, welches Shopbetreiber kostenlos herunterladen können. HIER geht’s zum Download.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Ab wann gelten die Änderungen?



Das Gesetz ist am 04.08.2011 in Kraft getreten.

2. Darf man die alten Muster noch verwenden?



Ja, die alten Muster (in der Fassung vom 11. Juni 2010) genießen die gesetzliche Privilegierung noch für drei Monate.

Allerdings hat man als Händler Nachteile, wenn man die alte Belehrung weiterhin verwendet. Für eine Geltendmachung von Wertersatz für gezogene Nutzungen, die über eine Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht, ist es Voraussetzung, dass der Verbraucher über diese Rechtsfolge informiert wird. Bei Verwendung des alten Belehrungsmusters wird diese Voraussetzung aber nicht erfüllt, sodass der Händler keinen Anspruch auf Wertersatz für gezogene Nutzungen hat.

3. Was ändert sich beim Wertersatz?



Nach der EuGH-Entscheidung vom 3. September 2009, mit der die deutschen Vorschriften zum Wertersatz für teilweise europarechtswidrig erklärt wurden, werden diese nun geändert. Hierbei handelt es sich um eine sprachliche Anpassung unter Verwendung der Formulierungen des EuGH, entgegen vieler Meldungen wird aber der Anspruch auf Wertersatz wegen einer Verschlechterung durch einen Umgang über die Prüfung hinaus nicht eingeschränkt, sondern nur anders formuliert.

Schon bislang hat die Rechtsprechung diesen Wertersatzanspruch sehr restriktiv gehandhabt, wie z.B. der BGH im sog. Wasserbett-Urteil, das auch nach der neuen Rechtslage nicht anders ausgefallen wäre.

Gemäß dem neuen § 312e Abs. 1 BGB steht dem Unternehmer ein Wertersatz für gezogene Nutzungen nur noch dann zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Außerdem muss der Händler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren.

Wertersatz für die Verschlechterung der Sache kann der Unternehmer nur noch verlangen, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise hinausgeht.

Diese beiden Neuformulierungen der gesetzlichen Vorschriften führen dazu, dass auch die Musterwiderrufsbelehrung angepasst werden musste.

4. Gibt es Änderungen bei den Rücksendekosten?



Die 40-Euro-Klausel existiert weiterhin. Innerhalb der Belehrung wird in diese aber das Wort “regelmäßige” eingefügt. Das hat zur Folge, dass zukünftig für die separate vertragliche Vereinbarung dieser Regelung die Klausel einfach kopiert werden kann.

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