Ab dem 20.07.2011 müssen die Vorschriften der neuen EU-Spielzeugrichtlinie in den Mitgliedstaaten angewendet werden. An diesem Tag die 2. deutsche Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, welche die EU-Richtlinie umsetzt, tritt in Kraft. Das bedeutet eine umfassende Erweiterung der Pflichten für Händler.
Warnhinweise im Online-Shop
Die meisten von der Spielzeugrichtlinie vorgesehenen Pflichtinformationen müssen auf dem Spielzeug selbst, auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanleitung angegeben werden. Eine Ausnahme stellen aber die Warnhinweise dar. Die Spielzeugrichtlinie betrachtet bestimmte Warnhinweise als notwendig für die Kaufentscheidung. Dementsprechend müssen sie rechtzeitig vor dem Kauf angegeben werden, d.h. vor jeder Handlung, die zum Kauf führt, z.B. die Angabe von Zahlungsinformationen und das Abschicken einer Bestellung.
Der richtige Platz für die Warnhinweise ist also die Produktseite, denn dort rechnet der Kunde auch mit entsprechenden Informationen.
Allgemeine und spezielle Warnhinweise für alle Spielzeuge
Sämtliche Spielzeuge müssen mit einem Warnhinweis versehen werden, „wenn es für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist“.
Anzugeben sind zumindest
- das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer,
- ggf. dessen erforderliche Fähigkeiten,
- Höchst- oder Mindestgewicht sowie den
- Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.
Für bestimmte Spielzeugkategorien sieht die Spielzeugrichtlinie spezifische Warnhinweise vor. Diese sind in Teil B des fünften Anhangs geregelt, wobei die Liste nicht erschöpfend ist. Sämtliche Spielzeuge müssen mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen zum Zwecke der Identifikation versehen werden.
Einen guten Überblick über den Umfang der Regelungen der Richtlinie bietet der Artikel des Shopbetreiber-Blogs, den Sie HIER finden. Eine FAQ-Liste zur EU-Spielzeugrichtlinie finden Sie HIER.